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Aus der Traum Hartz-IV-Opfer müssen Tilgungsraten für's Haus selbst bezahlen (Leserbrief)
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Klaus Wallmann sen. || Datum: 10.03.2007
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Aus der Traum Hartz-IV-Opfer müssen Tilgungsraten für's Haus selbst bezahlen (Leserbrief)
Jahre, Jahrzehnte schuftet man für das eigene Haus. Ohne Kredit läuft das meistens nicht. Solange man Arbeit hat, von der man leben kann, sind die Tilgungsraten kein Problem. Doch was, wenn man arbeitslos, und nach einer relativ kurzen Galgenfrist ALG-II-Empfänger wird?
Diese Unsicherheit hat nun das Hessische Landes"sozial"gericht mit einem Beschluß beseitigt, nach dem Hartz-IV-Empfänger die Tilgungsraten zum Kauf von Wohneigentum selbst bezahlen müssen.
Damit wiesen die "Sozial"richter die Klage einer 59 Jahre alten Frau aus Hessen zurück.
Zwar erstatten Kommunen die Unterkunftskosten von Langzeitarbeitslosen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, solange diese "angemessen" sind. Dazu zählen Mieten wie auch Darlehenszinsen für selbstgenutztes Wohneigentum. Doch Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienen. Und dies sei nicht der Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Der Beschluß ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 225/06 ER).
Nun bin ich bekanntlich kein Jurist, auch nicht juristisch gebildet - dennoch fällt mir so einiges zu diesem Urteil ein.
Die Zinsen, die zur "unmittelbaren Vermögensbildung" der kreditgebenden Banken beitragen, werden weiterhin bezahlt. Die Tilgung des Kredits, der für die Banken gewöhnlich über Haus und Grundstück abgesichert ist, jedoch nicht.
Doch welcher ALG-II-Bezieher kann schon die Tilgungsraten aufbringen? Was bleibt ihm also übrig, als sein Haus zu verkaufen? Vom Erlös darf er dann seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Auch eine feine Möglichkeit, die Menschen aus dem Leistungsbezug zu drängen und nebenbei die Arbeitslosenstatistik zu schönen.
Im Gegensatz zum demagogischen "Schaukeln in der sozialen Hängematte" bemüht sich die Mehrzahl der Arbeitslosen intensiv, um wieder in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu kommen. Haben sich diese Richter mal überlegt, wie sich ein derart "kalt Enteigneter" fühlen wird, wenn er kurz nach seinem Hausverkauf wieder in Lohn und Brot kommt und die Tilgungsraten wieder zahlen könnte?
Indem man die einstige Arbeitslosenhilfe in eine "Sozialhilfe" - mit der Möglichkeit des totalen Entzugs derselben und der Möglichkeit des "Arbeits"zwangs - verwandelte, verstärkte man bewußt den beim geBILDeten Bürger bereits vorhandenen Eindruck des "schmarotzenden, faulen" Sozialhilfeempfängers, der nun mit dem ALG-II-Empfänger verknüpft wird. Die Formulierungen des ehemaligen "Superministers" Clement und seiner Epigonen wie Söder, Pofalla etc. sind dafür Beweis genug.
Zu einer echten "Überlebenshilfe", die bekundetermaßen ja "vorübergehend" sein soll, gehört die Sicherung des u.U. hart erarbeiteten Erreichten. Auch und gerade da, wo gleichartige Leistungen (Miete) "vorübergehend" bezahlt wird. Dabei nur auf die "Besitzstandswahrung" zu verweisen, die formal nicht das Ziel dieser "Überlebenshilfe" sein kann, halte ich für einseitig. Geht es doch in erster Linie um den Menschen, der sich mit viel Mühe und indem er sich andere, vergängliche "Vergnügen" versagte, einen materiellen "Besitzstand" geschaffen hat. (Hätte er das dafür verwandte Geld in Luxusreisen gesteckt, so hätte er heute nichts, auf das der Staat zugreifen könnte.) Für den er so ganz nebenbei auch noch Grunderwerbssteuer, Grundsteuer, eventuell Straßenausbaukosten usw., usf. in den Staatssäckel gezahlt hat, was man durchaus als sozialen Beitrag für die Gesellschaft bezeichnen kann. Diesen zu honorieren dürfte um so leichter fallen, da das ALG II eben nur "vorübergehend" gezahlt wird.
Die Charakterisierung der möglichen, vorübergehenden Zahlung der Tilgungsraten als "Vermögensbildung" wäre bereits entkräftet, wenn diese "ausgelegte" Geldsumme später wieder zurückgezahlt wird. In Bezug auf die Subventionspolitik der Regierung für Unternehmen wäre diese Verfahrensweise nur gerecht.
Was sagt es aus über eine Gesellschaft, die denjenigen, der sich ein wenig "Wohlstand" in Form von Wohneigentum erarbeitet hat, dazu zwingt zu verarmen, statt ihm möglichst schnell wieder zu einem regulären Einkommen zu verhelfen, damit er seinen "Besitzstand" weiter selbst finanzieren kann?
Formaljuristisch handelt es sich sicherlich nicht um eine "Enteignung", doch der Mensch ist kein Formaljurist. Jeder Betroffene wird diese faktische Enteignung zu recht als schreiendes Unrecht empfinden. Weil ihm die "Vermögensbildung" abgesprochen wird, können einige Immobilienhaie und Banken mit seinem meist unverschuldeten "Unglück" zu Schnäppchenpreisen ihre Vermögen mehren.
Die Entscheidung des Hessische Landes"sozial"gerichts bewegt sich meiner Meinung nach nur auf der Ebene kalter Paragraphen. Wieviel vorauseilender Gehorsam bei der Urteilsfindung mitwirkte ist unbestimmt, doch mitgewirkt hat er sicher. Das wirkliche Leben blieb außen vor. Auch wenn der Beschluß vor diesem Gericht nicht anfechtbar ist, besteht die Möglichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht weiter zu klagen. In der Hoffnung, daß die gesellschaftlichen Gegebenheiten dort mehr berücksichtigt und nicht nur stur Paragraphen interpretiert werden.
Zur Begründung dieser neuen Klage fällt mir als Nichtjuristen folgendes ein*:
Ist der Bezug der Richter auf "Vermögensbildung" haltbar, wenn man berücksichtigt, daß jeder erwerbslose Mieter zur "Vermögensbildung" beiträgt - wenn auch nicht zu seiner eigenen, sondern zu der seines Vermieters? Wie ein Vermieter hat auch ein Tilgungsraten zahlender Hauseigentümer bereits besondere Leistungen (z.B. Steuern) erbracht, um das Haus kaufen zu können.
Die Richter haben die Möglichkeit, diese Art der "vermögensbildende Mietzahlung" unter dem Vorbehalt zu gewähren, daß der ALG-II-Empfänger dieses Geld zurückzahlt, wenn er aus dem Leistungsbezug ausscheidet oder wenn er das Haus verkauft. Im Fall der Vererbung würden die Erben diese Verpflichtung übernehmen.
Was wäre, wenn das Haus gekauft wurde, um es - notariell beglaubigt - als Altersvorsorge zu verwenden? Wenn es als Wertanlage im Alter verkauft werden sollte, um mit dem Erlös die Kosten für das Altersheim zu sichern?
Klaus Wallmann sen.
*Dies ist lediglich meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung dar. Dazu wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
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